Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44912
BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20 (https://dejure.org/2021,44912)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 (https://dejure.org/2021,44912)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 (https://dejure.org/2021,44912)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,44912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine Angabe zur Richtung der Abweichung der zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Ausgaben ist nicht erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 34
  • VersR 2022, 155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
    b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, VersR 2021, 240) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.

    Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 44).

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 46).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 51).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 52).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

    Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 58 m.w.N.).

    § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 59 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17).

    Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht entgegen der weiteren Rüge der Revision zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb - anders als die Revision meint - auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17).

    b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

  • BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14

    Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
    Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
    Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29).
  • OLG Celle, 13.01.2022 - 8 U 134/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung;

    Diese Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 19 f., vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, NLPrax 2021, 95, juris Rn. 27 f., vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19, VersR 2021, 564, juris Rn. 17 f. und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, juris Rn. 19 f.).

    Die zur Begründung dieser Erhöhung dienenden "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" waren Gegenstand des BGH-Urteils vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -.

    Die von der Beklagten mitgeteilten Gründe reichen für eine Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG deshalb nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 25 f.).

    Insoweit besteht auch keine Mitteilungspflicht des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 29 f.).

    Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist bis zu dem Zeitpunkt festzustellen, an dem die in der Klageerwiderung nachgeholte ordnungsgemäße Begründung dem Versicherungsnehmer gegenüber wirksam wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 33 und dortiger Tenor zu Ziffer 1).

    Denn insoweit findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung statt, für deren Wirksamkeit die Wirksamkeit früherer Prämienerhöhungen unerheblich ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 42 und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, aaO Rn. 55).

    Dies zugrunde gelegt, war der Kläger insoweit nur bis zum 31. Dezember 2016 nicht zur Zahlung der erhöhten Prämienanteile verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 41 und dortiger Tenor zu Ziffer 2).

    Der Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen bestand vielmehr ungeachtet der unwirksamen Prämienerhöhungen fort (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 36 und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, aaO Rn. 46).

    Sollte die Beklagte gleichwohl aus den entsprechenden Zahlungen Rückstellungen gebildet haben, kommt es für den Wegfall der Bereicherung darauf an, ob die Beklagte insoweit über eine Möglichkeit zur Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger verfügt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 39 f. und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, aaO Rn. 50 ff.).

    Da der Kläger Rechtshängigkeitszinsen auf den Rückzahlungsbetrag (Klageantrag zu 2) beantragt hat, ist die Pflicht der Beklagten zur Nutzungsherausgabe daher nur zeitlich beschränkt festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 43 und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, aaO Rn. 58).

    Ein Feststellungsanspruch im Hinblick auf die Verzinsung der wie vorstehend herauszugebenden Nutzungen steht dem Kläger nicht zu, weil § 291 BGB in Bezug auf Feststellungsklagen nicht eingreift und ein vorprozessualer Verzugseintritt nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, aaO Rn. 44 und vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, aaO Rn. 59).

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Schon wegen dieses formellen Mangels konnten die beiden Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 zunächst keine Wirkung entfalten (vergl. BGH 16.12.2020 a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 27, juris).

    Diese Mitteilung genügte den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, weil sich aus dieser Bezugnahme als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen lässt, dass für diesen eine solche Abweichung im Sinne der beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten ist (so BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 28 bis 32).

    Die genaue gesetzliche Bezeichnung dieser Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 31, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Auch steht der Rückgewähr erhaltener Prämienanteile auf Seiten der Beklagten kein Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entgegen, weil die Beklagte mit Prämienanteilen, die sie auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt hat (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Nicht entscheidend ist daher hier, dass gerade für die Beitragsanpassung im Tarif A zum 1.1.2012 im Ergebnis nicht von einer formellen Rechtswidrigkeit auszugehen ist (s.o. und. hierzu: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 32, juris).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Darauf, dass die mit Antrag zu 3.a.) erhobene Feststellungsklage nicht als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 44, juris), kommt es daher nicht mehr an, weil der Verzug bereits zuvor nach § 286 BGB eingetreten war.

  • OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 165/22

    Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO

    Denn auch bei gesunkenen Leistungsausgaben kann es zu einer Schwellenwertüberschreitung kommen mit der Notwendigkeit einer Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 ).

    Denn auch bei gesunkenen Leistungsausgaben kann es zu einer Schwellenwertüberschreitung kommen mit der Notwendigkeit einer Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht